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München City Immobilien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anbieter

München City Immobilien
Jenny Warbanov
Kaiser-Ludwig-Straße 37, 82031 Grünwald
Mobil: 0176 3130 8694
E-Mail: info@mcityimmo.de

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Maklerleistungen von München City Immobilien, Jenny Warbanov, Kaiser-Ludwig-Straße 37, 82031 Grünwald, gegenüber Kauf- und Mietinteressenten, Eigentümern, Kapitalanlegern und sonstigen Auftraggebern, soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

2. Maklerleistung und Nachweistätigkeit

Die Maklerleistung besteht im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags und/oder in der Vermittlung eines solchen Vertrags. Sie kann zusätzlich die Objektaufnahme, die Bewertung, die Vermarktung sowie die Begleitung von Besichtigungen, Verhandlungen und Vertragsvorbereitungen umfassen. Objektangaben beruhen regelmäßig auf Informationen Dritter, insbesondere der Eigentümer oder Verwalter.

3. Zustandekommen des Maklervertrags und Textform

Der Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung oder dadurch zustande, dass der Interessent in Kenntnis dieser AGB und eines damit verbundenen Provisionsverlangens Maklerleistungen in Anspruch nimmt (z. B. Objektanfrage, Anforderung eines Exposés, Besichtigungsterminvereinbarung). Ein Maklervertrag, der den Nachweis oder die Vermittlung einer Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus mit einem Verbraucher zum Gegenstand hat, bedarf gemäß § 656a BGB der Textform.

4. Provision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher

Bei der Vermittlung oder dem Nachweis von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser an Verbraucher gelten die §§ 656a bis 656d BGB. Wird der Makler für beide Seiten tätig (Doppeltätigkeit), kann er Provision nur von beiden Parteien in gleicher Höhe verlangen (§ 656c BGB). Hat nur eine Partei den Makler beauftragt und soll der andere Teil einen Anteil der Provision tragen, darf dieser Anteil die Hälfte der vereinbarten Provision nicht übersteigen und wird erst fällig, wenn die beauftragende Partei die Zahlung ihres Anteils nachweist (§ 656d BGB). Die Provisionshöhe ist frei vereinbar; marktüblicher, unverbindlicher Richtwert ist eine Gesamtprovision von 3,57 % bis 7,14 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, die bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt wird. Vereinbarungen, die diese gesetzliche Kostenverteilung zulasten des Käufers umgehen, sind unwirksam.

5. Provision bei Kapitalanlagen, Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und gewerblichem Erwerb

Bei Mehrfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken, Gewerbeimmobilien sowie bei Erwerbern, die nicht als Verbraucher, sondern im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (z. B. Erwerb über eine Gesellschaft), gelten die §§ 656a bis 656d BGB nicht. In diesen Fällen sind Höhe, Schuldner und Aufteilung der Provision frei vereinbar; eine einseitige Käufer- oder Verkäuferprovision ist zulässig. Marktüblicher, unverbindlicher Richtwert ist eine Provision von 3,57 % bis 7,14 % des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die im Einzelfall in Textform getroffene Provisionsvereinbarung.

6. Provision bei der Vermietung von Wohnraum

Bei der Vermittlung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz (§ 2 Abs. 1a WoVermRG): Eine Provision schuldet nur, wer den Makler mit der Suche beauftragt hat. Eine Provision des Mietinteressenten kommt nur in Betracht, wenn dieser den Makler in Textform mit der Suche beauftragt hat und die Wohnung ausschließlich aufgrund dieses Auftrags beschafft wurde. Der Richtwert beträgt höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7. Entstehung und Fälligkeit der Provision

Der Provisionsanspruch entsteht, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag über das nachgewiesene Objekt zustande kommt (§ 652 BGB). Mitursächlichkeit der Maklerleistung genügt. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrags fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

8. Vorkenntnis

Ist dem Interessenten ein nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Nachweises bzw. Exposés, in Textform unter Angabe der Bezugsquelle mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, gilt das Objekt als durch den Makler nachgewiesen.

9. Mitteilungspflicht und Provisionssicherung bei Weitergabe

Der Auftraggeber bzw. Interessent ist verpflichtet, den Makler über den Abschluss eines Vertrags über ein nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt unverzüglich zu informieren. Nachweise, Exposés, Objektunterlagen und Adressen sind vertraulich und dürfen ohne Zustimmung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Kommt infolge einer unbefugten Weitergabe ein Vertrag mit einem Dritten zustande, steht dem Makler die Provision in voller Höhe zu, als wäre der Vertrag mit dem Interessenten selbst geschlossen worden.

10. Folgegeschäfte und wirtschaftliche Identität

Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen, über ein anderes Objekt desselben nachgewiesenen Vertragspartners oder anstelle eines Kaufs als Miete (oder umgekehrt) zustande kommt, sofern das abgeschlossene Geschäft mit dem nachgewiesenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich abweicht.

11. Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, für beide Vertragsparteien provisionspflichtig tätig zu werden. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern gilt insoweit die hälftige Teilung nach § 656c BGB.

12. Haftung und Angaben Dritter

Objektangaben, Flächen, Baujahre, Miet- und Betriebskostendaten, Grundbuch- und Energieinformationen werden mit der gebotenen Sorgfalt aufbereitet, beruhen jedoch regelmäßig auf Informationen Dritter. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Die Haftung des Maklers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

13. Widerrufsrecht

Verbrauchern kann bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Maklerverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Über dieses Widerrufsrecht und seine Folgen wird im Einzelfall gesondert in Textform belehrt.

14. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. Erfüllungsort und – soweit zulässig – Gerichtsstand ist München. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.